35. Vollzugshindernisse Es liegen keine Hinweise vor, welche den Vollzug der Wegweisung als völkerrechtlich unzulässig, humanitär unzumutbar oder technisch unmöglich erscheinen liessen (vgl. auch pag. 1834). Selbst wenn aber Vollzugshindernisse vorhanden sein sollten, so stünden diese der Aussprechung einer Landesverweisung nicht entgegen, sondern wären allenfalls zum gegebenen Zeitpunkt von der gemäss Art. 66d Abs. 2 StGB zuständigen Behörde, d.h. von der für den Vollzug zuständigen Administrativbehörde, zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_423/2019 vom 17. März 2020; 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020).