Bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr («Zweijahresregel») bedarf es ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_861/2019 vom 23. April 2020 E. 3.7.4). Wie vorerwähnt, lassen das gezeigte Verhalten des Beschuldigten und die attestierte Rückfallgefahr gemäss forensisch-psychiatrischem Gutachten sowie der Verlaufsberichte nur den Schluss auf eine schlechte Legalprognose zu (vgl. Ziff. IV.20. hiervor).