Auch ist der Wunsch des Beschuldigten, dass er vor dem Hintergrund der im vorzeitigen Massnahmenvollzug begonnenen Ausbildung und Zukunftsperspektiven ein Leben in der Schweiz jenem in Deutschland vorzieht, nachvollziehbar. Voraussetzung für einen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist jedoch, wie eingangs ausgeführt, nicht nur eine Härte, sondern eine aussergewöhnliche Härte, namentlich eine Situation, die auch angesichts der sonst schon schweren Lage noch als besonders hart ins Auge springt («ausnahmsweise», Urteil des Bundesgerichts 6B_994/2020 vom 11. Januar 2021 E. 2.1.1).