1829, Z. 511). Es ist ohne Weiteres davon ausgehen, dass der Beschuldigte mit den Verhältnissen in Deutschland vertraut ist, können diese aufgrund der geografischen Nähe und der kulturellen Gemeinsamkeiten mit der Deutschschweiz doch als sehr ähnlich bezeichnet werden. Es ist vom gleichen Kulturkreis auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_826/2018 vom 30. Januar 2019 E. 8.2.3). Auch in sprachlicher Hinsicht steht einer Integration in Deutschland nichts entgegen.