Einer Wiedereingliederung in Deutschland steht nach Ansicht der Kammer nichts entgegen, zumal der Beschuldigte Verwandtschaft und gar guten Kontakt zur Grossmutter hat und er nach erfolgreichem Abschluss der Lehre als AI.________ (Beruf) auf dem Arbeitsmarkt intakte Chancen haben dürfte, eine Anstellung zu finden. Auch hat der Beschuldigte angegeben, in AK.________ (Ortschaft) Freunde zu haben (pag. 1829, Z. 511).