1828, Z. 493 f.]). Die Verwandten sehe er hie und da an Familienfesten, habe aber nichts mit ihnen zu tun. Mit der Grossmutter habe er guten Kontakt, der Grossvater habe ihn etwas abgeschrieben (pag. 2907, Z. 34 ff.). Der Beschuldigte ist jung und gesund und von einer gelungenen persönlichen sowie wirtschaftlichen Integration kann angesichts der massiven Vorstrafen innert kurzer Zeitspanne nicht gesprochen werden. Einer Wiedereingliederung in Deutschland steht nach Ansicht der Kammer nichts entgegen, zumal der Beschuldigte Verwandtschaft und gar guten Kontakt zur Grossmutter hat und er nach erfolgreichem Abschluss der Lehre als AI.