68 ein, zwei Jahre leben, die Unterstützung und Stütze von Zuhause abholen (pag. 2899, Z. 10 ff.). Die Kammer lässt nicht ausser Acht, dass die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und seinen Eltern sowie zu dessen Bruder anscheinend eine Verbesserung erfahren hat. So wohnten der Berufungsverhandlung die Mutter und der Bruder bei (pag. 2893), den Verlaufsberichten sind regelmässige Kontakte und Besuche im Massnahmenzentrum zu entnehmen (pag. 2688; pag. 2827).