1828, Z. 490). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung gab der Beschuldigte an, das Verhältnis zu den Eltern und zum Bruder sei schwierig gewesen, habe sich aber extrem verbessert. Dies gebe ihm Kraft und Motivation (pag. 2898, Z. 34 ff.). Er wolle zudem nach der Massnahme nochmals nach Hause gehen und dort für