Seine deliktische Tätigkeit – erneute und teils einschlägige Delinquenz während laufender Probezeit – spricht für eine exemplarische Unbelehrbarkeit des Beschuldigten und lässt unter Berücksichtigung der im Gutachten attestierten ungünstigen Legalprognose sowie der Rückfallgefahr gemäss der Verlaufsberichte den Schluss einer getrübten Legalprognose zu. Die Kammer verkennt, wie vorerwähnt, nicht, dass es dem Beschuldigten im Rahmen des vorzeitigen Massnahmenvollzugs gelungen ist, Fortschritte zu erzielen und er die Therapie- und Ausbildungsmöglichkeiten nutzt.