66c Abs. 2 StGB), wird der Beschuldigte die Therapie während dieser Dauer fortwährend und auf seine Bedürfnisse ausgerichtet in Anspruch nehmen können. Wie bereits dargelegt, sieht sich der Beschuldigte mit mehreren Diagnosen konfrontiert, die sich gemäss psychiatrischem Gutachten auch störend auf seinen Reifeprozess ausgewirkt haben. Die beim Beschuldigten diagnostizierten Erkrankungen stehen einer Landesverweisung indes nicht entgegen. Deutschland verfügt über ein gut funktionierendes Gesundheitssystem.