67 stanzlichen Verhandlung (pag. 2895, Z. 42). Im Zusammenhang mit den gutachterlich festgestellten schweren Persönlichkeitsstörungen befindet sich der Beschuldigte im Rahmen des vorzeitigen Massnahmenvollzugs in Psychotherapie und absolviert sowohl eine Einzel- wie auch eine Gruppentherapie (pag. 2688 ff.; pag. 2881 ff.). Da der Massnahmenvollzug dem Vollzug der Landesverweisung vorausgeht (vgl. Art. 66c Abs. 2 StGB), wird der Beschuldigte die Therapie während dieser Dauer fortwährend und auf seine Bedürfnisse ausgerichtet in Anspruch nehmen können.