1825, Z. 374 ff.) bzw. ihm die Lehre als AJ.________(Beruf) aufgrund der Begehung der Raubversuche gekündigt wurde. Weiter benannte der Beschuldigte im Rahmen der oberinstanzlichen Verhandlung drei Freunde in der Schweiz (pag. 2899, Z. 2 ff.), andere Namen nannte der Beschuldigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme (pag. 1829, Z. 503 f.) und gab überdies an, er habe noch ganz viele weitere Freunde in der Schweiz, von allen er jedoch nicht den Namen wusste (pag. 1829, Z. 505). Auch diesbezüglich kann nicht wirklich von einer Integration gesprochen werden.