I.4. hiervor). Insgesamt kann daher festgehalten werden, dass sich der Beschuldigte weder von bedingt ausgesprochenen Strafen noch von Warnungen beeindrucken liess. Angesichts der hartnäckigen Missachtung der hiesigen Rechtsordnung kann – entgegen der Auffassung der Vorinstanz (vgl. pag. 2597, S. 73 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) – nicht von einer erfolgreichen und guten Integration gesprochen werden. Auch schulisch vermochte sich der Beschuldigte nicht zu integrieren; er benahm sich auffällig, wurde zweimal der Schule verwiesen und schliesslich durch die KESB in ein Heim eingewiesen.