66 Zuhause rausgeworfen worden, habe auf der Strasse gelebt und auch bei Freunden übernachtet. Später habe er wieder Zuhause einziehen dürfen und kurz vom Sozialamt gelebt (pag. 2224). Vor dem Massnahmenantritt lebte der Beschuldigte, jedenfalls soweit ersichtlich, bei den Eltern (pag. 2444, Z. 35 f.) und bei seiner (Ex- )Freundin, bei der er gemeldet ist (pag. 2854 ff.). Im Rahmen des vorzeitigen Massnahmenvollzugs absolviert der Beschuldigte wie bereits ausgeführt eine Lehre als AI.________ (Beruf) (pag. 2887 f.). Negativ ins Gewicht fällt vorliegend, dass der Beschuldigte bereits im Rahmen der