11 Jahre vgl. pag. 2844). Zur Schulzeit ist aktenkundig, dass der Beschuldigte nach Eintritt in die Schweiz in die 3. bzw. 4. Klasse der Primarschule versetzt wurde (vgl. pag. 2222). Der Beschuldigte habe sich in der Schule nach Verhaltensauffälligkeiten beim Übertritt an die Oberstufe zunächst positiv entwickelt, ab Ende 2012 seien verstärkt Schwierigkeiten aufgetreten. Nach Beschluss des Wechsels von der Bezirks- in die Sekundarschule habe der Beschuldigte begonnen, zu kiffen und nach einem time-out sei er anfangs 2015 durch die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB ins AH.________ eingewiesen worden (pag.