Der Beschuldigte liess gesamthaft betrachtet ein persönliches Verhalten erkennen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt. Angesichts der von ihm begangenen Delikte (insbesondere der versuchten Raube) würde auch eine Anwendung des FZA keinen Schutz vor Ausweisung bieten. Daraus folgend überwiegt denn auch das öffentliche Interesse an der Landesverweisung gegenüber dem privaten Interesse am Verbleib in der Schweiz. Die Verhältnismässigkeit wirkt sich nicht zu Gunsten des Beschuldigten aus.