Dass sich der Migrationsakte des Beschuldigten keine negativen Einträge finden lassen, ist schliesslich – entgegen dem Vorbringen der Verteidigung – als neutral und nicht als besonderer Verdienst zu werten. Der Beschuldigte hat sodann zwei Lehren abgebrochen und verfügt über kein Vermögen. Nachdem er sein Elternhaus verlassen musste, lebte er gemäss eigenen Angaben bei Kollegen und auf der Strasse und beging in dieser Zeit die vorliegenden Delikte. Diese Faktoren – zusammen mit den zahlreichen Vorstrafen und der Uneinsichtigkeit des Beschuldigten – sprechen für eine eigentliche Schlechtprognose.