All dies zeugt von einer erheblichen Unbelehrbarkeit und lässt auf eine Geringschätzung und Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung schliessen. Der Umstand, dass der Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung angab, es mache einen Unterschied, ob man einen Raub an einem Dealer oder einem unbeteiligten Dritten begehe, zeigt seine Uneinsichtigkeit sodann deutlich auf. Von Einsicht und Reue kann jedenfalls keine Rede sein. Dass sich der Migrationsakte des Beschuldigten keine negativen Einträge finden lassen, ist schliesslich – entgegen dem Vorbringen der Verteidigung – als neutral und nicht als besonderer Verdienst zu werten.