Insgesamt erachtet die Kammer das Verschulden des Beschuldigten als hoch. Der Beschuldigte ist ferner mehrfach und teilweise einschlägig vorbestraft (pag. 2838 f.; vgl. Ziff. IV.19.9 hiervor). Zudem wird er nun wegen weiterer Delikte (insbesondere Vermögensdelikte) verurteilt. Der Beschuldigte setzte seine Delinquenz selbst nach Eröffnung des vorliegenden Strafverfahrens am 28. September 2017 (pag. 0005) fort und beging sämtliche Delikte in der Probezeit des Urteils der Staatsanwaltschaft T.________(Ortschaft) vom 19. September 2017. All dies zeugt von einer erheblichen Unbelehrbarkeit und lässt auf eine Geringschätzung und Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung schliessen.