Gerade die versuchten Raube, bei denen der Beschuldigte im Tatzeitpunkt knapp 18 Jahre alt gewesen war, sind nicht als Bagatelldelikte oder gar als «jugendlicher Leichtsinn» abzutun. Der Beschuldigte legte vielmehr ein erhebliches Gewaltpotential an den Tag, welches im Rahmen des Vorgehens bei der Nötigung und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz noch eine Steigerung erfuhr. Zudem spricht auch das intensive und wiederholend delinquente Verhalten gegen ein als episodenhaftes und auf einen bestimmten Entwicklungsabschnitt beschränktes Phänomen. Insgesamt erachtet die Kammer das Verschulden des Beschuldigten als hoch.