Die Kammer anerkennt die Absicht des Beschuldigten, nie mehr in eine Situation gelangen zu wollen, in der er es nötig habe (pag. 2907, Z. 21 ff.), aber die Aussagen des Beschuldigten wie auch die Feststellungen der Verlaufsberichte lassen keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte nach wie vor Schwierig-