2254), deren Behandlung Substanzabstinenz und eine medikamentöse Therapie bedingen würden (pag. 2245). In Anbetracht der Uneinsichtigkeit des Beschuldigten in das Unrecht seiner Taten, von der sich die Kammer anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme überzeugen konnte (vgl. dazu Ziff. IV.19.9 hiervor), kann jedenfalls nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass sich der Beschuldigte, würde er denn in eine für ihn tatlegitimierende Situation gelangen, nicht wiederum dem Einsatz von Gewalt bedienen würde, um Drogen zu beschaffen oder an Geld zu gelangen. Die Rückfallgefahr für Raubdelikte wird im aktualisierten Kurzverlaufsbericht vom 23. März 2022, unter Verweis auf den Ver-