Wer will das schon nicht?» (pag. 1456, Z. 40 ff.). Diese Erklärungen lassen auf einen niederen Beweggrund schliessen. Obwohl dem Beschuldigten zugute zu halten ist, dass er sich trotz einmaliger Flucht aktiv am Massnahmenvollzug beteiligt und diesbezüglich auch Fortschritte auszumachen sind, besteht nach wie vor eine tiefgreifende Problematik, die sich in der deliktsspezifischen sowie pharmakologischen Therapie und der Abstinenz äussert (vgl. Ziff. IV.19.9 hiervor). Die Haltung seitens des Beschuldigten ist deshalb problematisch, da die Problematiken hinsichtlich Emotionsregulation und Impulskontrolle sowie auch der Konsum eine wesentliche Rolle bei der Deliktsbegehung spielten.