Der Beschuldigte verfügt als deutscher Staatsbürger über eine Niederlassungsbewilligung C (EU/EFTA) mit einer Kontrollfrist am 31. Mai 2024 (pag. 2850). Wie dargelegt, ist aufgrund des doppelt bedingten Aufenthalts auch bei Vorliegen eines Freizügigkeitstatbestands weiter ein rechtskonformes Verhalten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA vorausgesetzt.