Die Schweiz ist in der Legiferierung des Strafrechts auf ihrem Territorium durch das FZA nicht gebunden. Jedoch hat sie die völkervertraglich vereinbarten Bestimmungen des FZA zu beachten (vgl. SCHNEIDER/GFELLER, Landesverweisung und das Schengener Informationssystem, in: Sicherheit und Recht 1/2019, S. 6 f.; BGE 145 IV 364 E. 3.4.1). Der Beschuldigte verfügt als deutscher Staatsbürger über eine Niederlassungsbewilligung C (EU/EFTA) mit einer Kontrollfrist am 31. Mai 2024 (pag.