Der Landesverweis sei mit einer gewissen Härte verbunden und eine schwere Konsequenz für den Beschuldigten, jedoch weise sie nicht die besondere Härte auf, die eben verlangt werde. Auch das Freizügigkeitsabkommen stehe dem Landesverweis nicht entgegen. Der Beschuldigte habe sich mit den mehrfach versuchten Rauben gerade mehrerer schwerer Delikte schuldig gemacht und eine grobe Geringschätzung gegenüber anderen an den Tag gelegt. Auch die übrigen Delikte würden zeigen, dass es sich hierbei nicht einfach um einen einmaligen Ausrutscher gehandelt habe, sondern ein gewisses System dahinterstecke.