62 Beschuldigte nicht geradezu entwurzelt und auf unfruchtbaren Boden gestellt. So kenne er das Leben in Deutschland und habe nicht viel, aber er habe immerhin Familie in Deutschland. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschuldigten die Reintegration und Resozialisierung schwieriger fallen würde. Der Landesverweis sei mit einer gewissen Härte verbunden und eine schwere Konsequenz für den Beschuldigten, jedoch weise sie nicht die besondere Härte auf, die eben verlangt werde.