31. Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Anlässlich des oberinstanzlichen Parteivortrags brachte Staatsanwältin Q.________ zusammengefasst vor, die Voraussetzungen von Art. 66a StGB seien erfüllt und es liege eine Katalogtat vor. Entgegen den Darstellungen der Verteidigung sei zudem kein schwerer persönlicher Härtefall anzunehmen. Der Beschuldigte sei nicht in der Schweiz geboren, in Deutschland eingeschult worden und habe dort die ersten Jahre gelebt. Zwar habe der Beschuldigte sich bis zu einem gewissen Grad integriert, aber es sei ihm nicht gelungen, erfolgreich eine Lehre oder Ausbildung abzuschliessen.