Auch nach Abschluss der Massnahme sei der Beschuldigte auf den Bezug zur Familie angewiesen. So seien junge Menschen oftmals verloren, wenn sie nach Abschluss der Lehre aus dem bekannten sozialen Umfeld treten würden. Der Bezug zur Familie nach Abschluss der Massnahme und beim Eintritt ins Berufsleben sei zudem ein stabilisierender Faktor. Weiter seien den Migrationsakten keine Auffälligkeiten und keine Vorstrafen zu entnehmen. Schliesslich hielt Rechtsanwalt B.________ fest, dass auch aufgrund der Tatsache, dass zum heutigen Zeitpunkt nur noch zwei Taten zur Diskussion stünden, ein Härtefall angenommen werden müsse (pag. 2913 ff.).