Er verfüge in Deutschland über keine Bezugspersonen, auch nicht im grenznahen Bereich. Gemäss oberinstanzlicher Einvernahme wolle der Beschuldigte nach Abschluss der Massnahme auch wieder zuhause wohnen. Er habe einen engen Bezug zu seiner Kernfamilie, auch Freunde seien genannt worden. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt habe, sei der Beschuldigte gut integriert, spreche Schweizerdeutsch und habe seine familiären und freundschaftlichen Bindungen ausschliesslich in der Schweiz. Auch nach Abschluss der Massnahme sei der Beschuldigte auf den Bezug zur Familie angewiesen.