Gemäss der Gesamteinschätzung habe der Beschuldigte eigene Kompensationsfähigkeiten aufgebaut, mit denen er risikohaften Situationen begegnen könne. Dem Verlaufsbericht vom 28. Dezember 2021 sei ferner auf Seite 15 unter dem Aspekt der Vollzugslockerungen zu entnehmen, dass der Beschuldigte erhebliche Fortschritte gemacht und in der aktuellen Berichtsperiode weitere Entwicklungsfortschritte habe realisieren können. Rechtsanwalt B.________ hielt weiter fest, dass vom Beschuldigten somit keine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung (mehr) ausgehe.