Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sei die Beurteilung der Gefahr für die öffentliche Ordnung im Zeitpunkt des Urteils entscheidend, und diese sei vorliegend nicht mehr schwer und gegenwärtig. Ohne die begangenen Taten bagatellisieren zu wollen, sei gemäss der Einschätzung des Massnahmenzentrums die Rückfallgefahr entschieden geringer als noch im Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens, welches diese damals als hoch respektive sehr hoch eingeschätzt habe. Der aktuelle Verlaufsbericht äussere sich zu dieser Frage denn auch viel differenzierter. Diesem sei zu entnehmen, dass sich der Beschuldigte intensiv mit Denk- und Ver-