30. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung beantragte namens des Beschuldigten oberinstanzlich das Absehen von der Landesverweisung aufgrund des Vorliegens einer Notstandssituation gestützt auf Art. 66a Abs. 3 StGB hinsichtlich des Raubversuchs zum Nachteil von L.________. Für die beantragte Gehilfenschaft zum Nachteil des Strafklägers sei ebenfalls kein Landesverweis auszusprechen. Unbesehen einer obligatorischen Landesverweisung liege schliesslich auch ein schwerer persönlicher Härtefall vor. Zur Begründung führte Rechtsanwalt B.________ zusammengefasst aus, der Beschuldigte sei zum Tatzeitpunkt