Was die berufliche Integration anbelange, habe der Beschuldigte die Möglichkeit, im Massnahmenvollzug eine Berufslehre zu absolvieren, wodurch er eine reelle Chance habe, sich zu einem späteren Zeitpunkt im deutschen Arbeitsmarkt integrieren zu können. Dies insbesondere auch, da die deutsche Sprache seine Muttersprache sei. Auch wenn der Wunsch des Beschuldigten, die Schweiz nicht verlassen zu müssen, durchaus nachvollziehbar sei, liege unter den vorliegenden Umständen kein schwerer persönlicher Härtefall vor (pag. 2596 f., S. 72 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).