Nach Abschluss der Massnahme werde demgegenüber die unmittelbare Nähe der Bezugspersonen nicht mehr zwingend sein, wobei ihm der Wegzug nach Deutschland zuzumuten sei. Es sei dem Beschuldigten unbenommen, in eine grenznahe Region zu ziehen, damit eine gewisse Nähe zu seiner Familie und seinen Freunden gewährleistet sei. Was die berufliche Integration anbelange, habe der Beschuldigte die Möglichkeit, im Massnahmenvollzug eine Berufslehre zu absolvieren, wodurch er eine reelle Chance habe, sich zu einem späteren Zeitpunkt im deutschen Arbeitsmarkt integrieren zu können.