Jedoch könne der Beschuldigte bis zum Abschluss der angeordneten Massnahme in der Schweiz verbleiben und es werde ihm möglich sein, sämtliche Progressionsstufen des Massnahmenvollzugs, inklusive bedingter Entlassung, zu durchlaufen, wobei insbesondere bei der bedingten Entlassung der soziale Empfangsraum eine wesentliche Rolle spiele. Nach Abschluss der Massnahme werde demgegenüber die unmittelbare Nähe der Bezugspersonen nicht mehr zwingend sein, wobei ihm der Wegzug nach Deutschland zuzumuten sei.