Zur Begründung führte sie aus, der Beschuldigte sei in der Schweiz zweifellos gut integriert, habe den wesentlichen Teil seiner Schulzeit in der Schweiz absolviert, spreche fliessend Schweizerdeutsch und verfüge über familiäre wie auch über freundschaftliche Bindungen. Jedoch könne der Beschuldigte bis zum Abschluss der angeordneten Massnahme in der Schweiz verbleiben und es werde ihm möglich sein, sämtliche Progressionsstufen des Massnahmenvollzugs, inklusive bedingter Entlassung, zu durchlaufen, wobei insbesondere bei der bedingten Entlassung der soziale Empfangsraum eine wesentliche Rolle spiele.