66a Abs. 2 StGB und gelangte zum Schluss, dass ein solcher zu verneinen sei. Zur Begründung führte sie aus, der Beschuldigte sei in der Schweiz zweifellos gut integriert, habe den wesentlichen Teil seiner Schulzeit in der Schweiz absolviert, spreche fliessend Schweizerdeutsch und verfüge über familiäre wie auch über freundschaftliche Bindungen.