29. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die öffentliche Ordnung sei durch den Beschuldigten schwer und gegenwärtig gefährdet. So habe sich der Beschuldigte, insbesondere was den versuchten Raub zum Nachteil von L.________ angehe, eines schwerwiegenden Delikts schuldig gemacht. Der Beschuldigte sei bis anhin als relativ unbelehrbar zu bezeichnen und gemäss gutachterlicher Einschätzung be-