Urteil des Bundesgerichts 6B_907/2018 vom 23. November 2018 E. 2.4.2), die das konkrete methodische Vorgehen den Gerichten überlassen, ist zunächst zu prüfen, ob das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA]; SR 0.142.112.681) einen Hinderungsgrund für eine allfällige Landesverweisung bildet. Sofern dies nicht der Fall ist, wird in einem weiteren Schritt in Anwendung des Landesrechts zu prüfen sein, ob gestützt auf Art.