61 StGB erscheint schliesslich auch unter dem Titel der Verhältnismässigkeit als angemessen und indiziert. Gerade im Hinblick auf die Anlasstaten, der Rückfallgefahr für Raubdelikte, überwiegt offensichtlich das Sicherheitsbedürfnis der Öffentlichkeit der mit der Massnahme verbundene Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschuldigten. Im Ergebnis ist die erstinstanzliche Anordnung der Einweisung in eine Einrichtung für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB zu bestätigen. Der Vollzug der Massnahme geht der zugleich ausgesprochenen vollziehbaren Freiheitsstrafe voraus (Art. 57 Abs. 2 StGB).