Weiter ist die Massnahme erforderlich, der schlechten Legalprognose entgegen zu wirken und dem nach wie vor moderaten bis deutlichen Rückfallrisiko zu begegnen, insbesondere vor dem Hintergrund der bereits unter Ziff. IV.19.9. hiervor diskutierten bestehenden Problematiken, der Abstinenz sowie der deliktsorientierten und psychopharmakologischen Therapie. Eine Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB erscheint schliesslich auch unter dem Titel der Verhältnismässigkeit als angemessen und indiziert.