2019, N. 48 f. zu Art. 61 StGB). Gerade auch in Anbetracht der Möglichkeit der beruflichen Ausbildung ist die Massnahme vorliegend geeignet, um dem Beschuldigten mittels zweckgerichteter und individueller Betreuung eine Grundlage zu geben, um künftig selbstverantwortlich und straffrei leben zu können. Weiter ist die Massnahme erforderlich, der schlechten Legalprognose entgegen zu wirken und dem nach wie vor moderaten bis deutlichen Rückfallrisiko zu begegnen, insbesondere vor dem Hintergrund der bereits unter Ziff.