4.3 S. 117). Eine Massnahme erscheint demnach geeignet, da der Beschuldigte die Gelegenheit erhält, die längst fällige Berufslehre zu absolvieren, sich mit seinen psychischen Störungen auseinanderzusetzen sowie eine deliktsorientierte Therapie in Anspruch zu nehmen. Im Rahmen der Massnahmen sollen denn auch existenzielle Lebenstechniken vermittelt werden, die es ermöglichen, selbstverantwortlich und ohne gravierende Konflikte mit der Rechtsordnung in der Gesellschaft und im Berufsleben integriert zu werden (vgl. HEER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 48 f. zu Art. 61 StGB).