55 letztlich darin, dass der Betroffene mit seiner psychischen Störung umgehen kann und nicht wieder rückfällig wird. Zugleich kann damit das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit gewährleistet werden (HEER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 3. Aufl. 2013, N. 28 zu Art. 56 StGB; BGE 144 IV 113 E. 4.3 S. 117).