Obwohl das Rückfallrisiko nicht mehr als hoch bzw. sehr hoch gemäss gutachterlicher Feststellung eingeschätzt wird, so befindet sich das Risiko nach wie vor auf einem moderaten bis deutlichen Niveau und die Beeinflussbarkeit bezieht sich auf die Behandlung im aktuellen Rahmen (pag. 2836). An dieser Einschätzung ändert schliesslich nicht, dass der Beschuldigte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf Vorhalt der Risikoeinschätzung des Gutachtens ausführte, er sei nicht der Meinung, dass er wieder einen Raub oder einen Diebstahl begehen würde, auch ohne Massnahme (pag. 2465, Z. 42 f.).