vgl. zum Ganzen pag. 2593, S. 69 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte befindet sich aktuell im offenen Massnahmenvollzug und absolviert eine Lehre (pag. 2887). Sowohl der aktualisierte Kurzverlaufsbericht vom 23. März 2022 (pag. 2890) als auch der Verlaufsbericht vom 28. Dezember 2021 (pag. 2836) erachten die Massnahmenbedürftigkeit, -fähigkeit und -willigkeit als weiterhin gegeben, weshalb eine Fortführung der Massnahme befürwortet wird. Auch der Beschuldigte gibt anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme an, es laufe gut (pag. 2896, Z. 31), die Lehre als AI.________ (Beruf) mache ihm Spass und stehe weit oben auf der Liste der begehrten Berufe (pag.