54 med. AO.________ sprach sich in seinem Gutachten für eine Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB aus. So sei ihr aufgrund des Schwerpunktes im Ausbildungsbereich und des Alters des Beschuldigten klar der Vorrang gegenüber einer stationären Massnahme für Erwachsene nach Art. 59 StGB einzuräumen, eine Suchtmassnahme gemäss Art. 60 StGB sei hingegen klar nicht ausreichend und zu wenig auf die Kernproblematik des Beschuldigten fokussiert, für eine ambulante Massnahme sei das Rückfallrisiko zu hoch und die Störung zu ausgeprägt (pag. 2254; vgl. zum Ganzen pag.