25. Erwägungen der Kammer Die Vorinstanz hielt korrekt fest, dass der Beschuldigte im Tatzeitraum (16. September 2017 bis 25. Mai 2020) noch nicht 25 Jahre alt war. Gemäss dem psychiatrischen Gutachten vom 10. Februar 2020 wurden beim Beschuldigten schwere psychische Störungen diagnostiziert, namentlich eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typ (ICD-10: F60.30), eine Aufmerksamkeitsdefizit- Hyperaktivitätsstörung (ADHS; ICD-10: F90.1), eine rezidivierende Depression (ICD-10: F33.0), ein missbräuchlicher multipler Substanzkonsum (ICD-10: F19.1) und eine Abhängigkeitsstörung durch Cannabinoide (ICD-10: F12.0; pag.