Das Verhalten des Beschuldigten zeugt von einer Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit und lässt den Schluss zu, dass ihn sämtliche bisherig ausgefällten Strafen gänzlich unbeeindruckt liessen. Zudem gebieten angesichts des Vorlebens bzw. der Vorstrafen und der bereits durchgeführten Widerrufsverfahren sowohl general- wie auch spezialpräventive Überlegungen den Widerruf des bedingten Strafvollzugs. Gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB wird aus den widerrufenen und neuen Geldstrafen in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtgeldstrafe gebildet (vgl. Ziff. I.8. hiervor).